Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 1.8.2022
1 Geltungsbereich
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen der Concept International GmbH (nachfolgend „Concept“), gelten neben den in der Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarungen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Dies gilt auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von Concept ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Lieferung und Leistungen bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des Kunden.
1.2 Die AGB gelten für gewerbliche Kunden
2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von Concept erfolgen grundsätzlich freibleibend, das heißt sie stellen lediglich die Aufforderung an den Kunden dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt erst durch die Annahme (Auftragsbestätigung) des Auftrags durch Concept zustande.
2.2 Für den Inhalt und die Ausführung des Vertrags sind die Auftragsbestätigung von Concept und die darin spezifizierten Leistungen maßgebend. Lieferungen erfolgen nach den Spezifikationen des jeweiligen Herstellers der bei Vertragsabschluß aktuellen Version. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Produkte, der beabsichtigten Ergebnisse und den Erfolg des Zusammenwirkens einzelner Komponenten beim Kunden. Concept ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.
3 Lieferung und Leistungszeiten
3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen auf Gefahr des Kunden. Verzögert sich eine Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Versand-Versicherung wird auf Kundenveranlassung optional abgeschlossen.
3.2 Concept erbringt ihre Leistungen montags bis freitags während der üblichen Geschäftszeiten. Concept bemüht sich stets um angemessene Erledigung; die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen kann nicht übernommen werden.
3.3 Liefer- und Leistungszeitangaben von Concept erfolgen nach bestem Ermessen auf der Grundlage der jeweiligen Verfügbarkeit und Auftragslage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht zusätzlich schriftlich eine ausdrückliche verbindliche Zusage für einen bestimmten Fixtermin erfolgt. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist Bedingung.
3.4 Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn Concept an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse gehindert wird, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Pandemie Überschwemmungen sowie andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, z.B. durch Probleme bei Zulieferanten.
3.5 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungszeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Bei Verzug des Kunden wird die Liefer- und Leistungszeit unterbrochen. Die Mitwirkungspflicht des Kunden umfasst auch ausdrücklich z.B. die Nachforschung bei dem lokalen Auslieferungsunternehmen.
4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Angabe der Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen basiert auf der Grundlage der am Tage des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preisliste von Concept und aufgrund der EUR/USD-Wechselkurse des Belegdatums. Wir behalten uns das Recht vor, bei Wechselkursschwankungen von mehr als 3% des 20-Tage gleitenden Durchschnitts (GD20) eine Preisanpassung in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung vorzunehmen. Weiterhin behalten wir uns eine Preisanpassung vor, wenn unvorhergesehene oder außergewöhnliche Ereignisse nach 3.4 zu einer Einkaufspreiserhöhung führt.
4.2 Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese ist ggf. gesondert ausgewiesen und wird nach gesetzlicher Grundlage berechnet.
4.3 Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen vor Lieferung bzw. Leistung ohne Abzug wie Skonto fällig. Falls Zahlung nach Lieferung und Leistung vereinbart ist, bezieht sich die Zahlungsfälligkeit auch auf erbrachte Teilleistungen und -lieferung einer Gesamtrechnung (Teilzahlungsfälligkeit).
4.4 Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Kunden. Hiervon betroffen sind auch Kreditkartenzahlungen, die z.Zt. 3% Kosten verursachen.
4.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Concept berechtigt, dem Kunden für die Dauer des Verzuges pauschal Zinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren bzw. geringeren Schadens bleibt beiden Seiten vorbehalten.
4.6 Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden begründen und bei Zahlungsverzug ist Concept berechtigt, die Ausführung von Lieferung und Leistung bis zur vollständigen Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist Concept berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben Concept vorbehalten.
4.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die streitige Forderung.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Erst nach vollständiger Erfüllung sämtlicher offener Forderungen geht der Eigentum der gelieferten Waren an den Kunden.
5.2 Der Kunde ist befugt, von Concept gelieferte Ware ohne Offenlegung des bereits bestehenden Eigentumsvorbehalts im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Er kann seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren, ohne dass dadurch das vorbehaltliche Eigentum auf seinen Kunden übergeht.
5.3 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt in voller Höhe an Concept abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert oder zur Erfüllung eines Werksvertrags verwendet, wird die Forderung nur in Höhe von Concept’s Rechnungsbetrags an Concept abgetreten. Die Abtretung erfolgt nur in Höhe des Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Die abgetretenen Forderungen dienen Concept in gleicher Weise als Sicherheit wie die Vorbehaltsware.
5.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf und solange er sich nicht in Verzug befindet, berechtigt, die an Concept abgetretenen Forderungen einzuziehen.
5.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder treten Tatsachen ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft begründen, ist Concept nach billigem Ermessen berechtigt, die Vorbehaltsware wieder an sich zu nehmen. Die Kosten des Rücktransportes sind von dem Kunden zu tragen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nur als Rücktritt von dem Vertrag, sofern dies von Concept ausdrücklich erklärt wird.
5.6 Concept ist im Falle 4.6 und 5.5 berechtigt, die Abtretung gegenüber den Schuldnern des Kunden offenzulegen.
6 Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde räumt Concept die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung ihrer Leistungen ein. Er wird Concept während der Vorbereitung und Durchführung ihrer Arbeiten jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren.
6.2 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Nutzung verkaufter Geräte und Programme verantwortlich. Vor Reparaturen und Arbeiten an seinen Geräten und Programmen ist der Kunde auf eigene Verantwortung für Datensicherung verantwortlich.
6.3 Werden Ersatzteile beim Kunden oder verbundenen Dienstleister gelagert, so ist für eine ordnungsgemäße Behandlung und Lagerung zu sorgen. Etwaige Schäden gehen zu Lasten des Schadenverursachers, unabhängig vom Eigentum.
6.4 Finden Installations- oder Serviceeinsätze beim Kunden statt, so ist für einen verzögerungsfreien Zugang zur Sache zu sorgen.
6.5 Falls Service- oder Installationseinsätze außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 8:00 Uhr bis 18.00 Uhr), so behalten wir uns erhöhte Stundensätze vor.
7 Produktangaben, Zusicherungen und Eigenschaften
7.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen zur nicht verpflichtenden Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von Concept ausdrücklich und schriftlich als „Zusicherung“ gekennzeichnet sein.
8 Gewährleistung
8.1 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von IT Geräten unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen, Einsatzbereichen und Applikationen zu garantieren und Fehler in Apps und Anwendungen auszuschließen. Für LED- und LCD-Displays gewährleisten wir die Pixelfehlerklasse II gemäß ISO 13406. Concept trägt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
8.2 Mängel, Beschädigungen und Mengenabweichungen sind Concept unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar: bei erkennbaren Mängeln etc. spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung bzw. Leistung und bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche mehr gegen Concept hergeleitet werden.
8.3 Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so behält sich Concept das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Der Kunde hat Concept die erforderliche und zumutbare Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung einzuräumen. Schlagen die zumutbaren Nachbesserungsversuche bzw. Ersatzlieferungen fehl oder sind sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, ohne dass der Mangel behoben wird, oder wird die Mängelbescheinigung von Concept schuldhaft verzögert, so kann der Kunde nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
8.4 Der Kunde ist für die Anlieferung der mangelhaften Ware verantwortlich und trägt auch deren Kosten. Transportschäden gehen zu seinen Lasten.
8.5 Für Fälle, in denen Fehler an den von Concept gelieferten Produkten nachweislich nicht feststellbar waren, wird eine Servicepauschale von EUR 60,- erhoben.
9 Haftung
9.1 Die Haftung von Concept, einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, richtet sich nach folgenden Maßgaben: Schadensersatzansprüche infolge von Concept oder seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verursachter Vertragsverletzung (z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, leichte Fahrlässigkeit), jedoch nur bis zur Höhe des Nettorechnungsbetrages der schadensauslösenden Lieferung bzw. Leistung: die Haftung erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden, sowie Verlust von Daten.
9.2 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in Ziff. 9.1 und gelten nicht bei einer Haftung für zugesicherte Eigenschaften und aus dem Produkthaftungsgesetz.
10 Lizenz- und Urheberrechte
10.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Lizenz- und urheberrechtlichen Bedingungen von Concept, der Hersteller und Lieferanten einzuhalten.
10.2 Der Kunde ist berechtigt, die ihm zur Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Programme, Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen und sonstigen Unterlagen für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch zu verwenden. Sämtliche Urheber- und weitergehenden Nutzungsrechte verbleiben bei Concept. Eine über den notwendigen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
11 Geheimhaltung
11.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages bekannt werdenden betrieblichen und technischen Informationen, an denen Concept ein Geheimhaltungsinteresse besitzt sowie alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse – auch nach Beendigung des Vertrages – vertraulich zu behandeln.
12 Internet
12.1 Preis- und Produktangaben, sowie die bildhafte Darstellung stellen ein unverbindliches, freibleibendes Angebot dar.
12.2 Eine Kunden-Bestellung im Webshop oder per Email/Fax stellt ein Angebot an Concept zum Abschuss eines Kaufvertrages dar.
12.3 Vertragsabschluss kommt zustande durch das Zusenden einer Auftragsbestätigung, einer Proforma-Rechnung oder Lieferung. Angegebene Lieferzeiten sind immer circa Angaben.
13 Schlussbestimmungen
13.1 Concept erbringt ihre Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für beide Seiten sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist München, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Concept bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch vor einem anderen, gesetzlich zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
13.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3 Mit der Aufgabe der Bestellung ist der Kunde einverstanden, dass Concept die nötigen Kundendaten speichert und intern zur Auftragsbearbeitung verarbeitet.
13.4 Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für diese Regelung.
13.5 Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte auf ihrer Grundlage abgeschlossener Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder der fehlenden Vereinbarung werden die Vertragspartner diejenige Regelung treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.